Zu der Frage, welche Informationen der Abgemahnte der Gegenseite mitteilen muss, werden im Folgenden die höchstrichterlichen Leitsätze des Bundesgerichtshofs (BGH) zusammengefasst:
Zunächst entschied der BGH (Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 Sommer unseres Lebens), dass Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. D.h., sobald ein Urheberrechtsverstoß von einem Anschluss einwandfrei ermittelt wurde, wird vermutet, dass er die Urheberrechtsverletzung auch begangen hat. Dies stellt aber keine Beweislastumkehr dar. Der Beweis, den Urheberrechtsverstoß nicht begangen zu haben, könnte schließlich unmöglich erbracht werden. Vielmehr müssen Tatsachen vorgetragen werden, die die Vermutung der Täterschaft entkräften.
Im Urteil vom 08.01.2014 (I ZR 169/12 BearShare) entschied der BGH dann, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus). Der Abgemahnte sollte also mitteilen, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss mitnutzten und ob der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung technisch gesichert wurde. In angemessenem Umfang muss der Anschlussinhaber auch Nachforschungen anstellen, wer den Anschluss mitgenutzt hat.
Im Folgenden wurde durch den BGH (Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 Tauschbörse III) festgestellt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch genügt, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 – BearShare). Folge ist aber nicht, wie häufig von Abmahnkanzleien argumentiert wird, dass die Hurden an die sekundäre Darlegungslast erhöht wurden, sondern dass es nicht genügt zu behauptet, dass unbestimmte Dritte Zugriff auf den Internetanschluss haben. Weiterhin genügt es aber, wenn konkrete Personen bezeichnet werden, die den Internetanschluss tatsächlich nutzen.
Der BGH konkretisiert die obigen Grundsätze in seinem Urteil vom 06.10.2016 (I ZR 154/15 Afterlife) weiter: Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 6 Abs. 1 GG). Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es daher regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen. Folglich darf auch nicht verlangt werden, entsprechende Informationen preiszugeben.
Zuletzt entschied der BGH mit Urteil vom 30.03.2017 (I ZR 19/16 Loud), dass im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internettauschbörse die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes, das ihnen gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugegeben hat umfasst. Trotz der Afterlife-Entscheidung sind daher auch die Namen von Kindern preiszugeben, wenn diese den Anschluss mitnutzen.