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FILESHARING / ILLEGALES TAUSCHBÖRSENANGEBOT

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Ihre Anwalt zum Thema Filesharing:

Dominik Güneri

Rechtsanwalt
LL.M. (Unternehmensrecht)
Fachanwalt für IT-Recht Datenschutzbeauftragter TÜV®

Descharmes & Güneri Rechtsanwälte

"Kanzleien wie Waldorf Frommer, Sasse & Partner, Daniel Sebastian, FAREDS, .rka Rechtsanwälte oder Schutt Waetke gehen massenhaft gegen vermeintliche Urheberrechtsverletzungen vor. Abgemahnte stehen dann oft unter Zeitdruck und vor vielen offen Fragen. Besteht der Anspruch überhaupt? Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden? Ist die Forderung zu hoch? Was tun, wenn Kinder oder Angehörige im Spiel sind? Wichtig ist dann, Ruhe zu bewahren und nicht unüberlegt kostspielige Verpflichtungen einzugehen."

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FAQ

Um Ihren Pflichten als Anschlussinhaber nachzukommen, sollten Sie unbedingt folgende Punkte beachten:

  1. Bitte überprüfen Sie, ob sich das streitgegenständliche Tauschbörsenprogramm auf Ihrem Rechner oder sonstigen internetfähigen Geräten befindet, die über Ihren Internetanschluss betrieben wurden!
  2. Bitte überprüfen Sie zudem, ob sich die streitgegenständliche Datei auf Ihrem Rechner oder sonstigen internetfähigen Geräten, die über Ihren Internetanschluss betrieben wurden, befindet!
  3. Bitte überprüfen Sie auch den über Router abrufbaren „Verlauf“, ob und welche internetfähigen Endgeräte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt online waren!
  4. Bitte ändern Sie unbedingt Ihr WLAN-Passwort, falls Sie das nach der Abmahnung noch nicht getan haben!
  5. Dokumentieren Sie die oben genannten Sicherungsmaßnahmen soweit wie möglich (z.B. per Screenshot)!

Sie sollten unbedingt reagieren! Ignorieren Sie die Abmahnung, kann dies im schlimmsten Fall zu einem kostspielen einstweiligen Verfügungsverfahren mit ungewissem Ausgang führen. Das Prozesskostenrisiko stellt sich z.B. bei einem Gegenstandswert von 10.000,00 € so dar:

Verfahrensgebühr nach VV 0,65 362,70 €
Außergerichtliche Gebühr VV 1,3 725,40 €
RA - Nebenkosten 40,00 €
19 % USt 214,34 €
Summe 1. RA 1.342,44 €
1,5 GK-Gebühr 361,50 €
Kosten für 2. RA 1.342,44 €
Summe Kostenrisiko : 3.046,38 €

 

Durch eine fristgerechte und richtige Reaktion auf die Abmahnung senken Sie das Prozesskostenrisiko erheblich. Durch eine richtige Reaktion kann zumindest vermieden werden, dass die Gegenseite den Unterlassungsanspruch, an dem in der Regel ein hoher Gegenstandswert und damit erhebliche Prozesskosten hängen, vor Gericht geltend machen kann. Es wird sich dann nur noch um Anwaltskosten und Schadensersatz gestritten. Ausgehend von einer behaupteten Forderung von 1.000,00 € ergibt sich dann nur noch folgendes Kostenrisiko:

Verfahrensgebühr nach VV 1,3 104,00 €
Terminsgebühr nach VV 1,2 96,00 €
RA - Nebenkosten 20,00 €
19 % USt 41,80 €
Summe 1. RA 261,80 €
3,0 GK-Gebühr 159,00 €
Kosten für 2. RA 261,80 €
Summe Kostenrisiko : 682,60 €

 

In der Regel kann mit der richtigen Reaktion auch der Prozess um die behaupteten Forderungen vermieden werden, sodass normalerweise auch diese Kosten nicht entstehen.

Je nach Einzelfall sollten Sie

  • eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben und/oder
  • eine Teilzahlung in geringer Höhe an die Gegenseite leisten oder
  • sämtliche (Zahlungs-)Ansprüche zurückweisen.

In jedem Fall empfiehlt sich eine umfassende Stellungnahme, in der der Gegenseite eine aktuelle Auffassung zur Sach- und Rechtslage mitgeteilt wird. Damit wird das Risiko eine Klage vor Gericht erheblich reduziert.

Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versprechen Sie der Gegenseite, die vorgeworfene Handlung in Zukunft zu unterlassen. Strafbewehrt heißt, dass Sie zudem versprechen, eine Vertragsstrafe zu bezahlen, falls Sie die Handlung in Zukunft doch begehen. Das Vertragsstrafenversprechen bildet dann einen eigenen Anspruch und hat mit der ursprünglichen Abmahnung nichts mehr zu tun. Sollte also eine Verletzungshandlung in Zukunft eintreten, muss die Vertragsstrafe gezahlt werden, und zwar unabhängig davon, ob die ursprüngliche Abmahnung berechtigt war.

Die Gegenseite macht in der Hauptsache einen Unterlassungsanspruch geltend. D.h., es wird beansprucht, dass gegenwärtige Verletzungen beseitigt werden oder aber – und darum geht es bei Filesharing-Abmahnungen vor allem – künftige Verletzungen ausgeschlossen werden. Gerichtlich kann ein auf die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn die Gefahr einer Wiederholung der Verletzung besteht. Wichtig: Die Wiederholungsgefahr kann vorgerichtlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

Wird nur ein einfaches Unterlassungsversprechen oder überhaupt keine Unterlassungserklärung abgegeben, wird die Wiederholungsgefahr weiterhin vermutet. Es besteht dann die erhöhte Gefahr, dass über das Bestehen des Unterlassungsanspruchs und die Rechtmäßigkeit der Abmahnung vor Gericht gestritten wird. Dabei besteht ein Kostenrisiko von mehreren Tausend Euro.

Die allermeisten Abmahnungen enthalten vorformulierten Unterlassungserklärungen. Diese sind natürlich in der Regel zu Gunsten der abmahnenden Partei formuliert. In diesem Fall empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung zu modifizieren. Dabei wird eine Formulierung, die den Abgemahnten zwar so wenig wie möglich belastet, gleichzeitig aber die rechtliche Anforderungen an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erfüllt.

Inhaltlich ist vor allem darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung nicht „versehentlich“ einem Schuldanerkenntnis gleichkommt. Dies hätte in der Regel zur Folge, dass auch weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten und die Prozesschancen sinken. Außerdem ist die Nennung konkreter Vertragsstrafen zu vermeiden. Häufig werden nämlich zu hohe Vertragsstrafen von Abmahnanwälten vorformuliert.

Wichtig ist auch, die Unterlassungserklärung so eng wie möglich zu formulieren, sodass keine ähnlichen Verletzungshandlungen zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen können, sondern nur die Wiederholung genau des abgemahnten Werks.

Häufig macht die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung Sinn: Es handelt sich um eine einfache außergerichtliche Erklärung, die mit keinen weiteren Kosten verbunden ist. Mit dieser Erklärung können Sie eine Unterlassungsklage der Gegenseite und damit das erhebliche Kostenrisiko unkompliziert vermeiden. Sie versprechen „nur“ die behauptete Verletzungshandlung in Zukunft nicht zu begehen. Das macht dann Sinn, wenn eine Verletzungshandlung in Zukunft sicher ausgeschlossen werden kann.

Die genaue Modifikation hängt vom Einzelfall ab und kann an dieser Stelle leider nicht generell empfohlen werden.

Die Angelegenheit kann nur dann umgehend beendet werden, wenn Sie die Ansprüche der Gegenseite vollständig erfüllen oder ein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen wird.

Leider zeigt die Erfahrung, dass in Abmahnkanzleien in einem sehr frühen Stadium ohne ausführliche Korrespondenz nicht zu einem angemessenen und annehmbaren Vergleich bereit sind.

Außerdem sehen sich die meisten Abgemahnten überhaupt nicht der Verantwortung und sind daher zu keinerlei Zugeständnisse bereit. In diesem Fall sollten die Zahlungsansprüche – mit entsprechender Begründung – zurückgewiesen werden. Es ist dann davon auszugehen, dass weitere Schreiben der Abmahnanwälte in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen folgen. In einigen Fällen wird – in der Regel erst kurz vor Ende der Verjährung der Erstattungsansprüche – tatsächlich ein gerichtliches Verfahren eingeleitet. Die Erfahrung zeigt, dass dies bis zu vier Jahre ab der ersten Abmahnung dauern kann, wobei aus rechtlicher Sicht natürlich auch eine sofortige gerichtliche Geltendmachung möglich ist.

Endgültig erledigt ist die Angelegenheit auch dann, wenn die Ansprüche verjährt sind oder tatsächlich eine gerichtliche Klärung erfolgt. Der Versuch einer vergleichsweisen Beilegung kann jederzeit versucht werden.

Sie können nur dann zur Zahlung der geltend gemachten Beträge gezwungen werden, wenn Sie zur Zahlung durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt wurden oder die einen verbindlichen Vergleich mit der Gegenseite eingegangen sind.

In Fällen, in den von einer Haftung des Abgemahnten nicht ausgegangen werden muss, empfiehlt sich in der Regel keine Zahlung. Eine geringfügige Zahlung kann erfolgen, wenn die Angelegenheit vergleichsweise erledigt oder die Wahrscheinlichkeit einer Klage durch die Gegenseite minimiert werden soll. Eine generelle Empfehlung einer Teilzahlung kann nicht ausgesprochen werden und hängt vom Einzelfall ab.

Grundsätzlich ist der Provider nach § 101 Abs. 2 UrhG verpflichtet, die Daten des Anschlussinhabers zu übermitteln, wenn die Gegenseite einen entsprechenden richterlichen Beschluss vorlegt. Ein richterlicher Beschluss setzt unter anderem ein gewerbsmäßiges Handeln voraus. Es kommt auf den Einzelfall an, ob in Filesharing-Fällen ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt. Leider gehen zu viele Gerichte von einem solchen gewerbsmäßigen Handeln aus, ohne den Einzelfall im Detail zu prüfen. Es ist daher nicht eindeutig zu beantworten, ob in jedem Filesharing-Fall der Dienstanbieter die Daten des Anschlussinhabers herausgeben muss oder nicht. Zwingend ist aber in jedem Einfall zu überprüfen, ob die Daten des Anschlussinhabers überhaupt im Rahmen der Abmahnung verwendet werden dürfen und ob der Provider-Auskunftsanspruch überhaupt gegenüber dem richtigen Dienstanbieter geltend gemacht wurde.

Bei der Frage nach der Verjährung ist zu unterscheiden zwischen folgenden Ansprüche, die in der Regel mit der Abmahnung geltend gemacht werden:

  • Unterlassungsanspruch

An dem Streit um das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs hängt aufgrund des oft überhöht angesetzten Gegenstandswerts das größte Kostenrisiko. Der Unterlassungsanspruch verjährt nach § 102 Satz 1 UrhG in Verbindung mit §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gegenseite Kenntnis von der Verletzungshandlung erlangt hat (Beispiel: Die Gegenseite behauptet eine Rechtsverletzung am 01.07.2017. Der Anspruch auf Unterlassung ist dann mit Ablauf des 31.12.2020 verjährt.)

  • Aufwendungsersatz bzgl. Abmahnkosten

Der Anspruch, der Abgemahnten häufig am meisten beeinträchtigt, ist der behauptete Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren für die Abmahnung. Dieser verjährt ebenfalls nach § 102 Satz 1 UrhG in Verbindung mit §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (s.o.) in 3 Jahren.

  • Lizenzschadensersatzanspruch (fiktive Lizenzgebühr)

Noch einer neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 48/15) verjährt der eigentliche Schadensersatzanspruch – nämlich der behauptete Lizenzschaden des Urhebers/Rechteinhabers – abweichend von den Ansprüchen auf Unterlassung und Aufwendungsersatz – nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB nicht in 3, sondern in 10 Jahren. Da allerdings der Lizenzschadensersatzanspruch nur einen Teil der ursprünglich geltend gemachten Gesamtforderung ausmacht, ist wohl davon auszugehen, dass die isolierte gerichtliche Geltendmachung des Lizenzschadens aus prozessökonomischen Gründen die Ausnahme bleiben wird.

Es ist die Besonderheit zu beachten, dass aus verschieden Gründen die Verjährung gehemmt sein kann. Dies ist insbesondere bei rechtzeitiger Antragstellung eines gerichtlichen Mahnverfahrens (Hemmung der Verjährung: 6 Monate) oder für die Dauer von Vergleichsverhandlungen der Fall.

Zu der Frage, welche Informationen der Abgemahnte der Gegenseite mitteilen muss, werden im Folgenden die höchstrichterlichen Leitsätze des Bundesgerichtshofs (BGH) zusammengefasst:

Zunächst entschied der BGH (Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 Sommer unseres Lebens), dass Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. D.h., sobald ein Urheberrechtsverstoß von einem Anschluss einwandfrei ermittelt wurde, wird vermutet, dass er die Urheberrechtsverletzung auch begangen hat. Dies stellt aber keine Beweislastumkehr dar. Der Beweis, den Urheberrechtsverstoß nicht begangen zu haben, könnte schließlich unmöglich erbracht werden. Vielmehr müssen Tatsachen vorgetragen werden, die die Vermutung der Täterschaft entkräften.

Im Urteil vom 08.01.2014 (I ZR 169/12 BearShare) entschied der BGH dann, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus). Der Abgemahnte sollte also mitteilen, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss mitnutzten und ob der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung technisch gesichert wurde. In angemessenem Umfang muss der Anschlussinhaber auch Nachforschungen anstellen, wer den Anschluss mitgenutzt hat.

Im Folgenden wurde durch den BGH (Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 Tauschbörse III) festgestellt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch genügt, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 – BearShare). Folge ist aber nicht, wie häufig von Abmahnkanzleien argumentiert wird, dass die Hurden an die sekundäre Darlegungslast erhöht wurden, sondern dass es nicht genügt zu behauptet, dass unbestimmte Dritte Zugriff auf den Internetanschluss haben. Weiterhin genügt es aber, wenn konkrete Personen bezeichnet werden, die den Internetanschluss tatsächlich nutzen.

Der BGH konkretisiert die obigen Grundsätze in seinem Urteil vom 06.10.2016 (I ZR 154/15 Afterlife) weiter: Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 6 Abs. 1 GG). Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es daher regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen. Folglich darf auch nicht verlangt werden, entsprechende Informationen preiszugeben.

Zuletzt entschied der BGH mit Urteil vom 30.03.2017 (I ZR 19/16 Loud), dass im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internettauschbörse die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes, das ihnen gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugegeben hat umfasst. Trotz der Afterlife-Entscheidung sind daher auch die Namen von Kindern preiszugeben, wenn diese den Anschluss mitnutzen.

Den Anschlussinhaber treffen auch schon von einer Abmahnung bestimmte Sicherungspflichten. Welche das sind, hat der BGH klargestellt:

Mit Urteil vom 12.05.2010 (I ZR 121/08 Sommer unseres Lebens) entschied der BGH zunächst, dass der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, als Störer auf Unterlassung haftet, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen. Ausdrücklich nicht umfasst von der Störerhaftung sind die in der Regel mit Abmahnungen geltend gemachten Lizenzschadensersatzansprüche.

Weiter urteilte der BGH am 15.11.2012 (I ZR 74/12 Morpheus): Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Folglich hat der BGH mit Urteil vom 08.01.2014 (I ZR 169/12 BearShare) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung haftet, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Zudem entschied der BGH mit Urteil vom 12.05.2016 (I ZR 86/15 Silver Linings Playbook), dass ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet ist, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.

In seiner Tauschbörse II-Entscheidung urteilte der BGH (Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 7/14 Tauschbörse II), dass Eltern verpflichtet sind, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus).

Zuletzt entschied der BGH zur Störerhaftung mit Urteil vom 24.11.2016 (I ZR 220/15 WLAN-Schlüssel): Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Prüfung verpflichtet, ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts (Festhaltung an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 34 – Sommer unseres Lebens). Ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät individuell voreingestelltes Passwort genügt den Anforderungen an die Passwortsicherheit. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpunkt eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfungspflicht (Fortführung von BGH, 12. Mai 2010, I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 34 – Sommer unseres Lebens).

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