Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versprechen Sie der Gegenseite, die vorgeworfene Handlung in Zukunft zu unterlassen. Strafbewehrt heißt, dass Sie zudem versprechen, eine Vertragsstrafe zu bezahlen, falls Sie die Handlung in Zukunft doch begehen. Das Vertragsstrafenversprechen bildet dann einen eigenen Anspruch und hat mit der ursprünglichen Abmahnung nichts mehr zu tun. Sollte also eine Verletzungshandlung in Zukunft eintreten, muss die Vertragsstrafe gezahlt werden, und zwar unabhängig davon, ob die ursprüngliche Abmahnung berechtigt war.
Die Gegenseite macht in der Hauptsache einen Unterlassungsanspruch geltend. D.h., es wird beansprucht, dass gegenwärtige Verletzungen beseitigt werden oder aber – und darum geht es bei Filesharing-Abmahnungen vor allem – künftige Verletzungen ausgeschlossen werden. Gerichtlich kann ein auf die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn die Gefahr einer Wiederholung der Verletzung besteht. Wichtig: Die Wiederholungsgefahr kann vorgerichtlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
Wird nur ein einfaches Unterlassungsversprechen oder überhaupt keine Unterlassungserklärung abgegeben, wird die Wiederholungsgefahr weiterhin vermutet. Es besteht dann die erhöhte Gefahr, dass über das Bestehen des Unterlassungsanspruchs und die Rechtmäßigkeit der Abmahnung vor Gericht gestritten wird. Dabei besteht ein Kostenrisiko von mehreren Tausend Euro.