+++ Das Hausrecht von Kunden +++ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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DÜRFEN KUNDEN VOR DEM ZUTRITT AUF DIE INSTALLATION DER CORONA-WARN-APP BESTEHEN?
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Diese Frage wird im Allgemeinen und vor Gerichten derzeit sehr „heiß“ diskutiert. Es geht dabei um die Pflicht zur Vorlage von Testergebnissen, Impfungen oder auch die Nutzung von Apps.
Autor: Rechtsanwalt Dominik Güneri, LL.M. | Fachanwalt für IT-Recht | Datenschutzbeauftragter TÜV®
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KEINE ALLGEIME PFLICHT ZUR NUTZUNG VON CORONA-WARN-APPS!
Grundsätzlich gilt die jeweils aktuelle Corona-Verordnung BW, abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/. Eine allgeime Pflicht zur Nutzung einer entsprechenden App ergibt sich daraus nicht.
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KÖNNEN SICH KUNDEN AUF IHR HAUSRECHT BERUFEN?
Viel diskutiert wird die Fragen, ob der Kunde (etc.) aufgrund seines Hausrechts darauf bestehen darf, dass bestimmte Maßnahmen (z. B. Test, Impfung oder App) vor dem Betreten des Geländes nachgewiesen werden müssen. Es gibt noch wenig Gerichtsurteile zu dem Thema. Es kommt auf die Situation an:
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Situation 1: Vor dem Vertragsschluss
- Wenn der Vertragsschluss von einer bestimmten Maßnahme abhängig gemacht wird, muss man sich an diese Bedingung wohl halten.
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Situation 2: Hoheitliche Tätigkeit
- Sie sind zur Tätigkeit verpflichtet, der Feuerstättenbetreiber muss die Maßnahmen dulden und kann ggf. zur Duldung gezwungen werden. Solange das Gesetz keine klare Pflicht vorsieht (z. B. wie beim Tragen von Masken, Abstandhalten etc.) kann Sie als bBSF niemand dazu zwingen. Das Hausrecht des Eigentümers ist insoweit kein Hinderungsgrund. Es gibt dazu sogar schon ein Urteil, wonach Feuerstättenbetreiber bBSF zur Durchführung hoheitlicher Tätigkeiten eintreten lassen müssen.
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Situation 3: Nichthoheitliche Tätigkeit / Bestandskunden
- Hier kann man streiten. Ich bin der Auffassung, dass der Kunde Ihnen zwar den Zutritt zur Feuerstätte aufgrund seines Hausrechts verweigern darf, Sie aber auch nicht zur Nutzung einer App zwingen kann. Wird Ihnen der Zutritt ohne App/Test/Impfung verwehrt, wird Ihnen Ihre Vertragsdurchführung schuldhaft unmöglich gemacht. Sie haben dann m. E. einen Anspruch auf Schadensersatz.
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DATENSCHUTZRECHTLICHE BEWERTUNG DER CORONA-WARN-APP "LUCA"
Uns hat eine interessante Anfrage erreicht, nämlich ob Schornsteinfeger die „Luca-Warn-App“ aus datenschutzrechtlicher Sicht nutzen dürfen, wenn ihre Kunden sie darum bitten.
Zwar bestehen allgemeine datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Transparenz. Sollten Sie die App nutzen, begehen Sie aber m. E. keinen Datenschutzverstoß. Die Lobby der App ist eher schlecht, ich wäre da aber vorsichtig mit vorschnellen Urteilen. Handfeste Danteschutzprobleme habe ich noch nicht feststellen können. Mir scheint eher die Konkurrenz zur Corona-Warn-App des Bundes ein Problem zu sein. Sollte sich meine Einschätzung hierzu ändern, werden wir Ihnen Bescheid geben.
Bleiben Sie gesund!
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