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EuGH: Cookie-Einwilligung in vielen Fällen erforderlich!
Am 01.10.2019 hat der EuGH (EuGH, Rechtssache C‑673/17 – „Planet49“) zum Thema Cookie-Einwilligung entschieden. Hier die Entscheidung kurz zsammengefasst:
- Anders als bisher in Deutschland gehandhabt, ist bei fast allen Cookies eine vorherige Einwilligung – und gerade nicht nur ein Banner-Hinweis – zwingend erforderlich. Ohne, dass Websitebesucher also aktiv („Opt-In-Checkbox“) der Nutzung von Cookies zustimmen, ist die Nutzung von entsprechenden Technologien nicht zulässig.
- Eine Ausnahme gilt für Websitebetreiber, wenn die Speicherung von Cookies „unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst [...] zur Verfügung zu stellen.“
- „Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Website auf dem Computer des Nutzers der Website speichert und bei ihrem erneuten Aufruf durch den Nutzer wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen.“ Wir gehen daher davon aus, dass auch ähnliche Technologien, wie z.B. „Local Storage“ und Session Storage“ als Cookies gelten.
Empfehlung: Soweit Storage-Techniken genutzt werden, die für den technischen Betrieb erforderlich sind, ist eine Einwilligung nicht einzuholen. Einen Hinweis-Banner halten wir dann nicht für erforderlich. Das ist zum Beispiel bei einigen technisch sinnvollen funktionalen Plug-Ins der Fall. Falls Cookies genutzt werden, die für den technischen Betrieb erforderlich sind, ist ebenfalls keine Einwilligung einzuholen. In diesem Fall empfehlen wir aber einen Cookie-Hinweis-Banner. Das gilt z.B. für Techniken, die zum Betrieb eines Webshops erforderlich sind. In allen anderen Fällen muss bei der Nutzung von Storage-Techniken und Cookies eine vorherige Einwilligung eingeholt werden. Ohne vorherige Einwilligung darf diese Storage-Technik oder der Cookie nicht auf Daten des Websitebesuchers zugreifen, bzw. Daten auf den Computern der Nutzer speichern. Das gilt vor allem für Cookies und ähnliche Techniken, die zu Werbe- oder Analysezwecke eingesetzt werden oder bei Social-Media-Plugins. Praxishinweis: Viele Webdesigner nutzen zur Erstellung von Websites „Wordpress“ oder ähnliche Technologien. Es gibt hier einige Plug-Ins von Drittanbietern, die eine Cookie-Einwilligung relativ einfach ermöglichen (z.B. https://de.borlabs.io/). Zwar verwenden auch diese Plugins wiederum in der Regel Cookies, diese sind aber m.E. als technisch erforderlich zu qualifizieren, sodass der Einsatz entsprechender Tools nach dem derzeitigen Stand zulässig ist. Für unsere Mandanten: Soweit Sie uns mit der Erstellung einer Datenschutzerklärung (Abo) beauftragt haben, werden wir Ihnen, bzw. den hinterlegten Website-Administratoren, selbstverständlich zeitnah die nach dem EuGH-Urteil angepassten Rechtstexte (Datenschutzerklärung, Impressum, Hinweistexte etc.) zur Verfügung stellen und stehen Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
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