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Google Web Fonts - Abmahnwelle geht um...
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Aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung (LG München I, Urteil vom 20.1.2022 – 3 O 17493/20) geht derzeit eine massive Abmahnwelle um.
Leider hat hier das LG München - unser Auffassung nach zu Unrecht - einen Schadensersatzanspruch von 100,00 bis 170,00 € angenommen, nur weil der Seitenbetreiber ohne vorherige Einwilligung die äußerst beliebten und verbreiten Google-Schriften genutzt hat.
Einige Kollegen und Privatpersonen versuchen dieses Urteil auszunutzen und mahnen nun in sehr großem Umfang willkürlich Internetseiten ab, die noch Google Web Fonts nutzen.
Mandanten, die uns in der Vergangenheit über den Einsatz von Google Web Fonts informiert haben, wurden bereits im Frühjahr 2022 von uns angeschrieben. Aufgrund der starken Zunahme von Abmahnungen möchten wir mit diesem Newsletter auch unsere weiteren Mandanten informieren.
Sollten Sie unsicher sein, ob Ihre Website Google Web Fonts nutzt, leiten Sie diese Nachricht bitte an Ihren Website-Administrator weiter.
Wir empfehlen dringend, Fonts (Schriften von Internetseiten) künftig lokal einzubinden. Sollten Sie auf den Einsatz von Google Web Fonts nicht verzichten wollen, geben Sie uns einfach Bescheid. Wir informieren Sie dann individuelle über die korrekte Verwendung von Google Web Fonts.
Unsere Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Thema Google Web Fonts steht unseren Abo-Mandanten ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung!
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Wir gehen weiterhin davon aus, dass der dynamische Einsatz von Web-Fonts in der Regel zulässig ist. Es steht bislang nur ein sehr schlecht begründetes Urteileines einzelnen Gerichts (siehe oben) im Raum. Auf der anderen Seite haben zahlreiche andere Gerichte, die bereits mit Web-Fonts befasst waren, kein Problem beim dynamischen Einsatz gesehen. Es wird wohl noch Monate oder Jahr dauern, bis wir hier ein verlässliches Urteil des BGH haben.
Gerne können Sie sich bei uns melden, falls Sie ebenfalls eine entsprechende Abmahnung erhalten haben. Im Rahmen unserer Beauftragung im Bereich Datenschutzrecht werden wir dann ohne weitere Kosten außergerichtlich für Sie tätig. In den bislang behandelten Fällen haben wir dann folgende Auffassung vertreten:
Die behauptete Rechtsverletzung liegt nicht vor. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Trotz der (falschen) Auffassung des LG München (Urteil vom 20.1.2022 – 3 O 17493/20) ist Rechtsgrundlage für den Einsatz von Google Web Fonts Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO. Werden Google-Fonts direkt von einem Google-Server geladen, geschieht dies im berechtigten Interesse des Seitenbetreibers. Diese Vorteile der dynamischen Einbindung von Web Fonts bestehen – kurz zusammengefasst – in der unkomplizierten und kostenfreien Einbindung. Gerade dies stellt bei der „Programmierung“ einfacher Onepager-Websites, die einfach nur eine Firmenpräsentation darstellen und keine darüber hinausgehenden Funktionen erfüllen, einen wesentlichen Vorteil zu lokal eingebundenen Fonts dar. Weder wird für die Einbindung von Google Web Fonts besonderes und damit kostenintensives Fachwissen eines IT-Experten, noch entsprechende Speicher-Ressource, die ebenfalls für Nicht-IT-Experten aufwendig zu verwalten sind, benötigt. Zudem ist durch die dynamische Einbindung stets ein aktuelles Erscheinungsbild gewährleistet. Bei der dynamischen Einbindung von Web Fonts sendet der Browser des Websitebesuchers eine Anfrage an Google. Gemeinsam mit dieser Anfrage werden weitere Informationen an Google gesendet. Dabei handelt es sich um den Name des verwendeten Browsers, die Version des Browsers, die Webseite von der die Anfrage ausgelöst wurde, das Betriebssystem sowie die IP-Adresse des Users und die Spracheinstellungen des Browsers. Auf Seiten des Users besteht die Möglichkeit, durch eine Voreinstellung in seinem Browser die Verwendung von dynamischen Google Web Fonts zu verhindern. Dann wird eine Standardschrift vom jeweiligen Computer genutzt.
Selbst wenn man der Meinung des LG München (Urteil vom 20.1.2022 – 3 O 17493/20) in dem dort entschiedenen Fall folgen will, ist doch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse Seitenbetreibers vorliegt.
Zudem trifft den Abmahner die Beweislast für die Höhe des geltend gemachten Schadens. Ein Schaden von 100,00 € für wenige Sekunden, an denen eine IP-Adresse an Google übertragen wird, scheint nicht angebracht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die einschlägigen Abmahner wahrscheinlich täglich hundertfach beim Besuch des Internets Ihre IP-Adresse – gewollt oder ungewollt – an Google übertragen. Wieso gerade einer unserer Mandanten für einen Schaden aufkommen soll, erschließt sich uns nicht.
Bei Fragen zögern Sie bitte nicht, sich zu melden!
Herzliche Grüße
Ihr Team der AdviZZr® Rechtsanwälte
--- Dominik Güneri, LL.M. --- Rechtsanwalt / Attorney at law Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) Master of Laws – Europäisches und internationales Unternehmensrecht Datenschutzbeauftragter TÜV® Datenschutzauditor TÜV®
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