Corona-Daten von Mitarbeitern sofort löschen? ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
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CORONA-DATEN VON MITARBEITERN SOFORT LÖSCHEN?
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Eine sofortige Löschpflicht wird derzeit im Internet und über verschiedene Newsletter dringend empfohlen. Stimmt das oder sollten Mitarbeiterdaten, die aufgrund von Corona-Maßnahmen erhoben wurden, doch noch gespeichert werden?
Autor: Rechtsanwalt Dominik Güneri, LL.M. | Fachanwalt für IT-Recht | Datenschutzbeauftragter TÜV® | Datenschutzauditor TÜV®
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ENDE DER 3G-MASSNAHMEN AM ARBEITSPLATZ
Während der vergangenen Monate mussten unterschiedliche Corona-Maßnahmen am Arbeitsplatz eingehalten und vom Arbeitgeber dokumentiert werden. Für die meisten Unternehmen ist die Dokumentationspflicht mit Wegfall der gesetzlichen Corona-Pflichten am 19.03.2022 enfallen. Nur aufgrund spezieller Regelungen im Gesundheitsbereich sind dort weiterhin bestimmte Maßnahmen zu dokumentieren. Zahlreiche Stimmen fordern nun, dass die gespeicherten Gesundheitsdaten der Mitarbeiter nach Art. 17 DS-GVO sofort gelöscht werden. Hierzu zählt vor allem die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen mit ihrer Stellungnahme vom 19.04.2022.
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SOLLTEN DIE DATEN TROTZDEM WEITER GESPEICHERT WERDEN? - JA!
Die Rechtsauffassung, dass die Daten sofort gelöscht werden müssen, kommt derzeit im Wesentlichen nur von einer öffentlichen Stelle, nämlich der Landesbeauftragten für den Datenschutz in Niedersachsen. Daraufhin kam es zu zahlrechen Veröffentlichungen im Internet, die wir aber inhaltlich für falsch halten. Wenn Arbeitgeber die Corona-Daten tatsächlich sofort löschen, besteht sogar eine geringe Gefahr eines OWi-Verfahrens.
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SPEICHERPFLICHT BIS ENDE MAI
Die Speicherpflicht in § 28b Abs. 3 IfSG aF betrug 6 Monate. Die Speicherfrist für Arbeitgeber wurde erstmals mit § 28b Abs. 3 IfSG aF am 24.11.2021 eingeführt. Ordnungswidrigkeiten verjähren in der Regel in 3 Jahren.
Was, wenn in den kommenden Wochen von der zuständigen Behörde überprüft wird, ob die Corona-Maßnahmen auch wirklich vom Arbeitgeber eingehalten wurden? Wenn Betriebe die Daten vorzeitig löschen, kann nicht mehr nachgewiesen werden, dass die Maßnahmen eingehalten wurden. Im Zweifel ist dann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 € zu rechnen (§ 73 Abs. 2 IfSG).
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EMPFEHLUNG
Wir empfehlen unseren Mandanten, sich strikt an § 28b Abs. 3 IfSG aF zu halten und die Daten erst nach 6 Monaten – wie gesetzlich vorgesehen – zu löschen. Da die Speicherpflicht ja zum ersten Mal am 24.11.2021 in Kraft trat und bis 19.03.2022 galt, sind die ersten Daten frühestens am 24.05.2022 und die letzten Daten spätestens am 19.09.2022 zu löschen.
Ihr AdviZZr® Datenschutzteam --- Fachanwalt für IT-Recht Dominik Güneri, LL.M.
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