Auskunftspflicht von Schornsteinfegern bei Gerichtsgutachten?

Darf ich das rausgeben? Was Schornsteinfeger bei Anfragen von Sachverständigen beachten sollten

von Dr. Dominik Güneri, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht

In den letzten Monaten melden sich vermehrt Schornsteinfeger bei uns mit der Frage: Muss ich einem gerichtlichen Gutachter Auskunft geben, wenn dieser im Rahmen einer Zwangsversteigerung Informationen zu einer Heizungsanlage oder zum Objekt allgemein haben möchte?

Oft liegt solchen Anfragen ein Beschluss des Amtsgerichts zugrunde, in dem ein Sachverständiger zur Verkehrswertermittlung beauftragt wird. Dieser wendet sich dann direkt an den zuständigen Schornsteinfeger und bittet um technische Informationen aus dem Kehrbuch. Was viele nicht wissen: Diese Daten unterliegen dem Datenschutz – und ihre Weitergabe kann rechtlich problematisch sein.

Technische Daten = personenbezogene Daten?

Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so wirkt: Technische Informationen aus dem Kehrbuch gelten in vielen Fällen als personenbezogene Daten. Warum? Weil Angaben zur Heiztechnik, zum Alter oder zur Art der Anlage Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation und Investitionen der Eigentümer zulassen. Genau hier greift die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 4 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1.

In diesem Zusammenhang ist wichtig zu verstehen, dass auch objektbezogene Daten, die nicht direkt den Namen des Eigentümers enthalten, dennoch als personenbezogen gelten können – nämlich dann, wenn der Bezug zu einer konkreten Person über das Grundbuch oder andere Register hergestellt werden kann.

Reicht ein Gerichtsbeschluss als Rechtsgrundlage?

Klare Antwort: Nein. Ein gerichtlicher Beschluss, mit dem ein Sachverständiger beauftragt wird, verpflichtet Dritte – also zum Beispiel den Schornsteinfeger – nicht zur Auskunft. Das ergibt sich aus § 325 Zivilprozessordnung (ZPO). Die sogenannte „Drittwirkung“ solcher Beschlüsse ist eng begrenzt – und hier gerade nicht gegeben.

Ein solcher Beschluss erlaubt dem Gutachter lediglich, Informationen einzuholen. Er ersetzt aber keine gesetzliche Grundlage im Sinne der DSGVO. Eine bloße Bitte oder Bezugnahme auf das Gericht reicht daher nicht aus, um personenbezogene Daten weiterzugeben.

Was sagt das Schornsteinfegerrecht?

Der maßgebliche Paragraf ist § 19 Absatz 5 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG). Danach dürfen Kehrbuchdaten nur weitergegeben werden, wenn:

  • eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht vorhanden ist,
  • ein rechtliches Interesse des Anfragenden besteht,
  • und die Rechte der betroffenen Eigentümer dadurch nicht verletzt werden.

In der Praxis fehlt es meist schon an der ersten Voraussetzung. Das heißt: Eine Weitergabe ist nicht erlaubt – selbst wenn der Gutachter „nur schnell ein paar Daten“ braucht. Ohne klare Rechtsgrundlage steht man rechtlich auf dünnem Eis.

Was ist mit § 142 ZPO oder Zeugenpflichten?

Manche verweisen auf § 142 ZPO, der es Gerichten erlaubt, Dritte zur Vorlage von Unterlagen aufzufordern. Doch auch hier gilt: Solche Anordnungen sind an strenge Voraussetzungen gebunden. Sie müssen sich ausdrücklich an den Dritten richten – ein allgemeiner Hinweis im Gutachtenauftrag reicht nicht.

Und auch als Zeuge kann ein Schornsteinfeger nur dann geladen werden, wenn es sich um ein streitiges Verfahren handelt. Bei der Verkehrswertermittlung handelt es sich aber um ein sogenanntes „nichtstreitiges“ Verfahren – die ZPO-Vorschriften greifen hier in der Regel nicht.

Vorsicht bei der Datenweitergabe

Wird dennoch Auskunft erteilt, ohne dass eine gesetzliche Grundlage vorliegt, drohen rechtliche Konsequenzen. Eigentümer könnten sich auf Art. 82 DSGVO berufen und Schadensersatz verlangen. Zudem kann es zu berufsrechtlichen Maßnahmen kommen, insbesondere bei der Missachtung von Verschwiegenheitspflichten.

Gerade deshalb gehen viele Bezirksschornsteinfeger mit den Kehrbuchdaten äußerst sorgfältig um. Das ist nicht nur Ausdruck der Professionalität, sondern auch der Verantwortung gegenüber Eigentümern, Behörden und dem eigenen Berufsstand.

Fazit

Schornsteinfeger sind gut beraten, Anfragen von Sachverständigen genau zu prüfen. Eine Auskunft ist nur erlaubt, wenn eine konkrete gesetzliche Grundlage besteht – ein Gerichtsbeschluss allein reicht nicht. Das schützt nicht nur die Rechte der betroffenen Eigentümer, sondern auch die Rechtssicherheit des Schornsteinfegers selbst.

Im Zweifel lieber rechtssicher antworten und um Benennung der Rechtsgrundlage bitten. Für Rückfragen oder rechtliche Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Dr. Dominik Güneri, LL.M. – Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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